cc) Pos. 3, 4 und 6: Diese Positionen betreffen Aufwendungen für Besprechungen bzw. Mailverkehr mit der Geschädigtenvertreterin sowie der eigenen Mandantschaft von gesamthaft 3.35 Std (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei darum gegangen, das Verfahren einvernehmlich beenden zu können. Damit überhaupt eine Aussöhnung und eine physische Begegnung der Parteien habe stattfinden können, sei der Kontakt mit der Geschädigtenvertreterin unabdingbar gewesen, denn man habe für das Treffen der Parteien entsprechende Bedingungen aushandeln müssen. Auch habe sie bei der eigenen Mandantin Überzeugungsarbeit leisten müssen.