Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gesuch habe zehn Belege auf 47 Seiten umfasst und sie habe eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zuhanden der Staatsanwaltschaft erarbeiten müssen, was eine Auseinandersetzung mit den Unterlagen erfordert habe (KG-act. 1 Rz. 14). Zwar bewegt sich der Aufwand für das fragliche Gesuch an der oberen Grenze, allerdings ist die durch die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten erhöhte Komplexität von deren finanziellen Situation zu berücksichtigen, mit der sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einreichung des Gesuchs auseinandersetzen musste (U-act. 2.1.10, Beilage 10). Eine Kürzung rechtfertigt sich daher nicht.