Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien seien für den Termin um 13:55 Uhr vor Ort gewesen. Somit bestehe noch eine Diskrepanz von 50 Minuten, welche Zeit für die Vorbesprechung mit der Mandantin habe aufgewendet werden müssen, zumal in den Wochen zuvor keine Besprechung stattgefunden habe (KG-act. 1 Rz. 14). In der Tat weist die Honorarnote in der Zeit vor der fraglichen Einvernahme am 11. Juli 2023 keine persönliche Besprechung mit der Beschuldigten aus (vgl. U-act. 19.1.014). Die rund 50 Minuten dauernde Vorbesprechung erscheint jedenfalls nicht als unangemessen, auch zumal es sich um die erste Befragung der Mandantin als beschuldigte Person handelte.