aa) Pos. 1: Die Beschwerdeführerin machte für die Befragung der Mandantin auf dem Polizeiposten Einsiedeln insgesamt 3.33 Std. geltend, wobei die Befragung selber von 14:04 Uhr bis 15:20 Uhr dauerte. Die Staatsanwaltschaft rechnete die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von total einer Stunde ein, kürzte die Position aber um eine Stunde (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien seien für den Termin um 13:55 Uhr vor Ort gewesen.