lerdings so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirkungsvoll ausüben kann. Zum notwendigen Aufwand gehören namentlich das nötige Aktenstudium, persönliche Gespräche zur Vorbereitung wichtiger Verfahrenshandlungen (insb. Einvernahmen der beschuldigten Person, von Auskunftspersonen, Zeugen und Gutachtern), Besprechungen zur Frage, ob Rechtsmittel ergriffen werden sollen, Besprechung von Eingaben sowie Plädoyer und auch eine gewisse soziale Betreuung bei inhaftierten Personen (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 3).