Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Generell besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig waren. Das Honorar muss al- Kantonsgericht Schwyz 4