c) Vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht beträgt das Honorar in Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- bzw. Höchstansatzes ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00.