2. a) Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist, mithin vorliegend die Beschwerde (Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Die rechtsmittellegitimierte Verteidigung hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu Kantonsgericht Schwyz 3 ergreifen und nicht als Vertretung der beschuldigten Person (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 14a und 16).