Die Staatsanwaltschaft überwies am 25. Juni 2024 die Akten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 4). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.