b) Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin in eigenem Namen am 13. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben, sie sei aus der Staatskasse mit Fr. 8’154.03 (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen und der Staat sei anzuweisen, ihr diesen Betrag zu überweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies am 25. Juni 2024 die Akten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).