{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-6_2024-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "da26f135183e8f18cc784c5d3190b1b3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-6_2024-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2024_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2081ccbafd76633cc9b11b3f2fa39598dfcd77de7f368fc0e50ec8500a0184ab93d4922389c874ef06f2b61dcf9490616ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2081ccbafd76633cc9b11b3f2fa39598dfcd77de7f368fc0e50ec8500a0184ab93d4922389c874ef06f2b61dcf9490616ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2024_6", "Checksum": "753afcc9c8485f3e4a62ccc00336f4ad"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2024 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2024 GPR 2024 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Zwar\nerscheint der geltend gemachte Aufwand für eine Vergleichslösung als sehr\nhoch, jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen Konflikt\nzwischen der Beschuldigten als Mutter und deren noch minderjährigen Tochter\nhandelt, mithin das Vorliegen einer schwierigen familiären Situation nicht von\nder Hand gewiesen werden kann, was einen gewissen Aufwand der Verteidigerin für eine Vergleichslösung rechtfertigt. Angesichts der spezifischen Umstände des Falles ist daher von einer Kürzung dieser Positionen abzusehen.\n\ndd) Pos. 5: Dabei handelt es sich um eine Besprechung mit der Beschuldigten\nam 7. November 2023 inklusive Fahrzeit von gesamthaft 2.5 Std., wobei die\nStaatsanwaltschaft mit der Begründung, die fehlende Komplexität des Falles\nrechtfertige die erneute Besprechung nicht, eine Kürzung um eine Stunde vornahm und die Auslagen von Fr. 14.00 für den Fahrtweg nicht entschädigte\n(angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6 f. zu Pos. 5). Die Beschwerdeführerin\nmoniert, der Fall sei zwar nicht rechtlich, jedoch in Bezug auf die familiäre\nKonstellation der Beschuldigten und der Privatklägerin durchaus komplex. Auch\nhätte sich eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung für die Beschuldigte als Schwimmlehrerin beruflich negativ ausgewirkt. Die Besprechung habe\nbei der Beschuldigten daheim stattgefunden, weil sie (die Beschwerdeführerin)\nzuvor noch einen weiteren Termin in E.________ gehabt habe, weshalb auch\nnur eine Reisezeit von 30 Minuten eingerechnet sei. Es sei darum gegangen,\ndie bevorstehende Einvernahme der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zu besprechen (KG-act. 1 Rz. 15). Auch hinsichtlich dieser Position gilt\ndas zuvor unter E. 2.d/cc in fine Gesagte: Eine zweistündige (Vor-)Besprechung\nist zwar angesichts dessen, dass schon zuvor Besprechungen und Kontakte mit\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nder Mandantschaft stattfanden, in der Regel weder notwendig noch angemessen, indessen ist den konkreten Umstände des Falles Rechnung zu tragen, insbesondere dass eine Verurteilung die familiäre Situation zusätzlich belastet\nhätte und auch berufliche Nachteile für die Beschuldigte nicht ausgeschlossen\ngewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann von der Kürzung gerade noch\nabgesehen werden.\n\nee) Pos. 7: Diese Position betrifft die Dauer der Abschlussarbeiten, wobei die\nBeschwerdeführerin die Kürzung von 0.25 Std. anerkennt, weshalb unter dieser\nPosition noch 30 Minuten zu entschädigen sind (KG-act. 1 Rz. 15).\n\ne) Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin nach Abzug von\n0.25 Std. total 36.33 Std. zu entschädigen. Was den Stundensatz betrifft, besteht kein Anlass, einen höheren Ansatz als Fr. 180.00 pro Stunde zu vergüten,\nnachdem den spezifischen Umständen des Falles bereits mit Blick auf den zeitlichen Aufwand grosszügig Rechnung getragen wurde und dieser in rechtlicher\nHinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bot (vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8).\nSoweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, im Falle der Verfahrenseinstellung finde ein Stundensatz von Fr. 220.00 Anwendung, trifft dies nicht zu, denn\ndie Entschädigung ist nach kantonalem Recht zu bemessen, welcher indes\nkeine höhere Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bei Freispruch oder\nVerfahrenseinstellung gegenüber einer Verurteilung der beschuldigten Person\nvorsieht. Somit ist die Entschädigung auf Fr. 7’383.25 zu bemessen (36.33 Std.\nà Fr. 180.00 = Fr. 6’539.40; zzgl. Fr. 307.70 Auslagen und total Fr. 536.15\nMWST [24.33 Std. x Fr. 180.00 plus Spesen Fr. 219.90 ergibt bei 7.7 %\nFr. 354.15 im Jahr 2023, U-act. 19.1.014 per 31.12.2023; 12 Std. x Fr. 180 plus\nFr. 87.80 Spesen ergibt bei 8.1 % Fr. 182.00 im Jahr 2024, U-act. 10.1.014 per\n13.05.2024]).\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu\nLasten der Beschwerdeführerin und des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die\nBeschwerdeführerin ist zudem in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 und\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n12 GebTRA aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 300.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST);-\n\nverfügt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2024 aufzuheben und die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin A.________ mit Fr. 7’383.25 (inkl. Auslagen\nund MWST) zu entschädigen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zur Hälfte\n(Fr. 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit\nFr. 300.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).\n\n"}