{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-6_2024-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "da26f135183e8f18cc784c5d3190b1b3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-6_2024-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2024_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2081ccbafd76633cc9b11b3f2fa39598dfcd77de7f368fc0e50ec8500a0184ab93d4922389c874ef06f2b61dcf9490616ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2081ccbafd76633cc9b11b3f2fa39598dfcd77de7f368fc0e50ec8500a0184ab93d4922389c874ef06f2b61dcf9490616ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2024_6", "Checksum": "753afcc9c8485f3e4a62ccc00336f4ad"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2024 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2024 GPR 2024 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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A. 2023,\nArt. 135 StPO N 3).\n\nd) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Honorare von\nFr. 8’221.59 (36.58 Std. à Fr. 200.00 nebst Auslagen Fr. 307.70 und MWST\nFr. 597.23) kürzte die Staatsanwaltschaft um diverse Aufwandpositionen auf\nFr. 6’145.05 (Honorare Fr. 5’410.80 bei einem Stundensatz von Fr. 180.00,\nAuslagen Fr. 287.70 und MWST Fr. 446.55; vgl. angefocht. Verfügung E. 8a/c).\nIm Einzelnen sind folgende Positionen umstritten:\n\naa) Pos. 1: Die Beschwerdeführerin machte für die Befragung der Mandantin\nauf dem Polizeiposten Einsiedeln insgesamt 3.33 Std. geltend, wobei die Befragung selber von 14:04 Uhr bis 15:20 Uhr dauerte. Die Staatsanwaltschaft\nrechnete die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von total einer Stunde ein, kürzte\ndie Position aber um eine Stunde (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien seien für den Termin um\n13:55 Uhr vor Ort gewesen. Somit bestehe noch eine Diskrepanz von\n50 Minuten, welche Zeit für die Vorbesprechung mit der Mandantin habe aufgewendet werden müssen, zumal in den Wochen zuvor keine Besprechung stattgefunden habe (KG-act. 1 Rz. 14). In der Tat weist die Honorarnote in der Zeit\nvor der fraglichen Einvernahme am 11. Juli 2023 keine persönliche Besprechung mit der Beschuldigten aus (vgl. U-act. 19.1.014). Die rund 50 Minuten\ndauernde Vorbesprechung erscheint jedenfalls nicht als unangemessen, auch\nzumal es sich um die erste Befragung der Mandantin als beschuldigte Person\nhandelte. Es hat somit bei den geltend gemachten 3.33 Std. zu bleiben.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbb) Pos. 2: Die Beschwerdeführerin verrechnete für die Ausarbeitung des Gesuchs um amtliche Verteidigung einen Zeitaufwand von 1.67 Stunden. Die\nStaatsanwaltschaft kürzte den Aufwand um eine Stunde (angefocht. Verfügung\nE. 8.c S. 6). Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gesuch habe zehn Belege\nauf 47 Seiten umfasst und sie habe eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zuhanden der Staatsanwaltschaft erarbeiten müssen, was eine Auseinandersetzung mit den Unterlagen erfordert habe (KG-act. 1 Rz. 14). Zwar bewegt sich der Aufwand für das fragliche Gesuch an der oberen Grenze, allerdings ist die durch die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten erhöhte\nKomplexität von deren finanziellen Situation zu berücksichtigen, mit der sich die\nBeschwerdeführerin im Hinblick auf die Einreichung des Gesuchs auseinandersetzen musste (U-act. 2.1.10, Beilage 10). Eine Kürzung rechtfertigt sich daher\nnicht.\n\ncc) Pos. 3, 4 und 6: Diese Positionen betreffen Aufwendungen für Besprechungen bzw. Mailverkehr mit der Geschädigtenvertreterin sowie der eigenen\nMandantschaft von gesamthaft 3.35 Std (angefocht. Verfügung E. 8.c S. 6 f.).\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, es sei darum gegangen, das Verfahren\neinvernehmlich beenden zu können. Damit überhaupt eine Aussöhnung und\neine physische Begegnung der Parteien habe stattfinden können, sei der Kontakt mit der Geschädigtenvertreterin unabdingbar gewesen, denn man habe für\ndas Treffen der Parteien entsprechende Bedingungen aushandeln müssen.\nAuch habe sie bei der eigenen Mandantin Überzeugungsarbeit leisten müssen.\nOhne die Kontakte mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten hätte die –\nwenngleich kurze – Vergleichsverhandlung vom 14. Dezember 2023 gar nicht\nstattfinden können. Danach habe die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wollen, was die familiäre Situation noch mehr belastet hätte, weshalb sich die Beschwerdeführerin weiterhin bemüht habe, mit der Geschädigtenvertreterin eine\nLösung zu suchen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren für die\nBeschuldigte eine immense Bedeutung habe, weshalb die Reduktion des Falles\nauf rein strafrechtliche Aspekte der Situation nicht gerecht werde\n(KG-act. 1 S. 5 f.). Dafür, dass die Aufwendungen keinen Konnex zum Strafverfahren ausweisen, finden sich der Honorarnote jedenfalls entgegen der Ansicht\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}