{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-6_2024-12-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "da26f135183e8f18cc784c5d3190b1b3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-6_2024-12-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2024_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2081ccbafd76633cc9b11b3f2fa39598dfcd77de7f368fc0e50ec8500a0184ab93d4922389c874ef06f2b61dcf9490616ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2081ccbafd76633cc9b11b3f2fa39598dfcd77de7f368fc0e50ec8500a0184ab93d4922389c874ef06f2b61dcf9490616ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2024_6", "Checksum": "753afcc9c8485f3e4a62ccc00336f4ad"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2024 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.12.2024 GPR 2024 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Mai 2024, SU 2023 3459);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Die Staatsanwaltschaft führte gegen C.________ (nachfolgend\nBeschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung\n(Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB) und\nwiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m.\nArt. 126 Abs. 2 lit. a StGB) zum Nachteil ihrer Tochter D.________\n(U-act. 9.1001). Am 1. September 2023 wurde Rechtsanwältin A.________ als\namtliche Verteidigerin bestellt (U-act. 2.1.011). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024\nstellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen einfacher\nKörperverletzung und wiederholten Tätlichkeiten ein (Vorfälle vom\n1. Januar 2014 bis 14. April 2023 in E.________ und F.________), auferlegte\ndie Kosten dem Staat, entschädigte die amtliche Verteidigung inkl. Auslagen\nund MWST mit Fr. 6’145.05 (Dispositiv-Ziffer 3) und sah von der Ausrichtung\neiner Genugtuung an die Beschuldigte ab (zum Ganzen angefocht. Verfügung,\nDispositiv-Ziffer 1-4).\n\nb) Dagegen erhob die amtliche Verteidigerin in eigenem Namen am\n13. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, Dispositiv-\nZiffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben, sie sei aus\nder Staatskasse mit Fr. 8’154.03 (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen und der\nStaat sei anzuweisen, ihr diesen Betrag zu überweisen, eventualiter sei die\nSache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies am\n25. Juni 2024 die Akten, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Diese Eingabe\nwurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 zur Kenntnisnahme und zu\nden Akten zugestellt (KG-act. 4). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.\n\n2. a) Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung\ndas Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist, mithin\nvorliegend die Beschwerde (Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Die\nrechtsmittellegitimierte Verteidigung hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nergreifen und nicht als Vertretung der beschuldigten Person (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 135 StPO N 14a und 16).\n\nb) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder\ndesjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde\n(Art. 135 Abs. 1 StPO). Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im\nRechtsmittelverfahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die\nEntschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und\nArt. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf\ndie amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Insbesondere kann nicht unter Heranziehung des einen anderen Sachverhalt regelnden Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO\nauf einen impliziten Grundsatz des ungekürzten Honoraranspruchs der amtlichen Verteidigung geschlossen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2./2.2.3.;\nBGer 6B_59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n3. A. 2023, Art. 135 StPO N 5a).\n\nc) Vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht beträgt das Honorar\nin Strafsachen Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Im Rahmen\ndieses Mindest- bzw. Höchstansatzes ist die Vergütung nach der Wichtigkeit\nder Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\nIst der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von\nder öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach\nMassgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Generell besteht ein Anspruch\nauf Entschädigung nur, soweit die Bemühungen zur Wahrung der Rechte im\nStrafverfahren notwendig und verhältnismässig waren. Das Honorar muss al-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}