106 Abs. 1 ZPO); - die Gesuchsgegner gegen den von den Gesuchstellern mitgeteilten gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen nicht opponierten (vgl. KG-act. 11), weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind; - über die Verfahrensabschreibung präsidial entschieden werden kann ( § 40 Abs. 2 JG);- verfügt: - Das Verfahren wird abgeschrieben. - Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden von den Vorschüssen der Gesuchsteller von je Fr. 1’000.00 bezogen. Die Vorschüsse werden ihnen im Rest von je Fr. 600.00 zurückerstattet. - Es werden keine Entschädigungen gesprochen.