das Verfahren aufgrund des Gesuchsrückzugs am Protokoll abzuschreiben ist ( Art. 241 Abs. 3 ZPO); - die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen sind und den Gesuchstellern als unterliegende Partei je zur Hälfte aufzuerlegen sind ( Art. 106 Abs. 1 ZPO); - die Gesuchsgegner gegen den von den Gesuchstellern mitgeteilten gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen nicht opponierten (vgl. KG-act. 11), weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind; - über die Verfahrensabschreibung präsidial entschieden werden kann ( § 40 Abs. 2 JG);- verfügt: - Das Verfahren wird abgeschrieben.