die Gesuchsteller vereinbarungsgemäss ihr Gesuch zurückzogen und ersuchten, die Gerichtskosten so tief wie möglich anzusetzen, und sie zudem erklärten, die Parteien hätten im Vergleich vom 6. Februar 2024 für das vorliegende Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet (KG-act. 10); - den Parteien am 15. Februar 2024 mitgeteilt wurde, ohne Gegenbemerkungen innert 5 Tagen seit Zugang der Verfügung werde das Verfahren unter Gerichtskostenauflage an die Gesuchsteller, aber ohne Entschädigungen der Parteien umgehend abgeschrieben (KG-act. 11); - innert der genannten Fristen weder Stellungnahmen zum Gesuch noch zur Abschreibung und Kostenverteilung eingingen; -