3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 8.1% zu Lasten der Gesuchsgegner. - das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen am 26. Januar 2024 abgewiesen wurde (KG-act. 4); - den Gegenparteien eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (KG-act. 4), die am 8. Februar 2024 bis zum 28. Februar 2024 erstreckt wurde (KG-act. 9); - die Gesuchsteller am 12. Februar 2024 mitteilten, anlässlich der Vergleichsverhandlung am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2024 sei ein Vergleich abgeschlossen worden, in dem auch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geregelt worden sei (KG-act. 10); -