2. Es sei den Gesuchsgegnern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall resp. unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall ( Art. 292 StGB) richterlich per sofort zu verbieten, die Gesuchsteller in irgendeiner Form (inkl. Briefform, E-Mail, SMS, Whatsapp, Social Media) als unehrliche, unredliche oder in anderer Weise unehrenhafte Person, Geschäftspartner, Vertragspartner und Marktteilnehmer darzustellen.