Allerdings erlaubt die Rechtsprechung eine Kostenauferlegung wie erwähnt nur dann, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Dass der Beschuldigte in übermüdetem Zustand ein Fahrzeug führte, kann ihm aber zivilrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung läuft hier folglich auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte, soweit sein Verhalten strafrechtlich relevant ist, mit separatem Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde.