habe als Taxifahrer für C.________ um 10:00 Uhr, 13:00 Uhr, 16:00 Uhr und 18:30 Uhr Pausen gehabt (U-act. 8.1.02 S. 8). Angesichts des eingestandenen Umstands, während fast 23 Stunden nicht geschlafen zu haben, der von der Polizei festgestellten unsicheren Fahrweise und der Auffälligkeiten nach der Anhaltung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte übermüdet war. Allerdings erlaubt die Rechtsprechung eine Kostenauferlegung wie erwähnt nur dann, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste.