Der Tatbestand der Übermüdung liegt vor, wenn das Stadium der Ermüdung derart weit fortgeschritten ist, dass der Fahrzeugführer den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen nicht mehr zu kompensieren vermag. Hinweise auf Übermüdung können insbesondere die auffällige, ruppige oder unerklärlich unausgeglichene Fahrweise sein, insbesondere wenn keine Verdachtselemente auf Alkohol- oder Drogeneinwirkung bestehen (Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 31 SVG N 25 f.).