d) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, namentlich wegen Übermüdung, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2026 E. 3.2). Der Tatbestand der Übermüdung liegt vor, wenn das Stadium der Ermüdung derart weit fortgeschritten ist, dass der Fahrzeugführer den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen nicht mehr zu kompensieren vermag.