betreffend die Gebühr als unangefochten geblieben in Rechtskraft erwachsen und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. c) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH xx auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich in unsicherer Fahrweise gelenkt. Zudem habe er Aus- und Auffallerscheinungen gezeigt, weshalb die Polizei zulässigerweise den Verdacht gehabt habe, er habe unter dem Einfluss von Medikamenten und/oder Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt. Mithin habe er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand rechtswidrig und schuldhaft verursacht (angefocht. Verfügung E. 4).