b) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung der Auslagen von Fr. 1’007.05 (bestehend aus Fr. 787.05 Kosten des IRM für die Blut- und Urinanalyse und Fr. 220.00 Kosten des Spitals Lachen für die Alkoholprobe; KG-act.1 S. 1; KG-act. 3 mit Hinweis auf U-act. 18.1.03 und 18.1.04). Die übrige Kostenregelung betreffend die Auferlegung der Gebühr von Fr. 480.00 focht der Beschwerdeführer nicht an, indem er erklärte, seine Beschwerde richte sich nur gegen die Auslagen von Fr. 1’007.05 und nicht gegen die übrigen Kosten (vgl. auch KG-act. 1 S. 1 und 2). Somit ist die Kostenauflage Kantonsgericht Schwyz 4