b) Gegen die Auferlegung der Auslagen von Fr. 1’007.05 erhob der Beschuldigte am 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Nach Kantonsgericht Schwyz 3 Zustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten ging keine weitere Eingabe ein (KG-act. 4).