Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifzierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) ein unter Vormerknahme, dass betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) mit gleichem Datum ein separater Strafbefehl ergeht. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren von Fr. 480.00 und den Auslagen von Fr. 1’007.05, total Fr. 1’487.05 wurden dem Beschuldigten auferlegt; eine Entschädigung bzw. Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (angefocht. Einstellungsverfügung Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4).