weshalb eine Blut- und Urinprobe angeordnet wurde (U-act. 8.1.01). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2024 ergab, dass im Ereigniszeitpunkt keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol, Betäubungsmittel oder Medikamentenwirkstoffe vorlag (U-act. 11.1.02). Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifzierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit.