{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-10_2024-12-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4b906cbffb04c885edc72e957ca2869"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-10_2024-12-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2024_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bbc0cd11eb60629dc0a576fc5029a79e44903515716e9d963c36bd9fb56114fb15322952c348f9d082195a4b8e50bf66ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bbc0cd11eb60629dc0a576fc5029a79e44903515716e9d963c36bd9fb56114fb15322952c348f9d082195a4b8e50bf66ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2024_10", "Checksum": "55bfd2b4cf878cd879c0dcd942a73911"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2024 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.12.2024 GPR 2024 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:43:11", "Checksum": "64bc632db4ac79a115d2f3319acd83c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.12.2024 GPR 2024 10\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nd) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder\naus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige\nLeistungsfähigkeit verfügt, namentlich wegen Übermüdung, gilt während dieser\nZeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG;\nArt. 2 Abs. 1 VRV; BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2026 E. 3.2). Der Tatbestand\nder Übermüdung liegt vor, wenn das Stadium der Ermüdung derart weit fortgeschritten ist, dass der Fahrzeugführer den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit,\nKonzentrationsfähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen nicht mehr zu\nkompensieren vermag. Hinweise auf Übermüdung können insbesondere die\nauffällige, ruppige oder unerklärlich unausgeglichene Fahrweise sein, insbesondere wenn keine Verdachtselemente auf Alkohol- oder Drogeneinwirkung\nbestehen (Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 31 SVG N 25 f.).\n\ne) Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Anhaltung am\n6. Juli 2024, 02:45 Uhr aus, er habe vom 4. Juli 2024, 20:30 Uhr bis am\n5. Juli 2024 04:00 Uhr zuletzt geschlafen. Es treffe zu, dass er fast während\n23 Stunden wach gewesen sei, er sei aber nicht die ganze Zeit gefahren. Er\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nhabe als Taxifahrer für C.________ um 10:00 Uhr, 13:00 Uhr, 16:00 Uhr und\n18:30 Uhr Pausen gehabt (U-act. 8.1.02 S. 8). Angesichts des eingestandenen\nUmstands, während fast 23 Stunden nicht geschlafen zu haben, der von der\nPolizei festgestellten unsicheren Fahrweise und der Auffälligkeiten nach der\nAnhaltung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte übermüdet\nwar. Allerdings erlaubt die Rechtsprechung eine Kostenauferlegung wie\nerwähnt nur dann, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise\ngegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und\ndadurch das Strafverfahren veranlasste. Dass der Beschuldigte in\nübermüdetem Zustand ein Fahrzeug führte, kann ihm aber zivilrechtlich nicht\nzum Vorwurf gemacht werden. Eine Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung\nläuft hier folglich auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Anzumerken ist,\ndass der Beschuldigte, soweit sein Verhalten strafrechtlich relevant ist, mit\nseparatem Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft\nwurde.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von\nFr. 480.00 und Auslagen von Fr. 1’007.05, betragen total\nFr. 1’487.05. Sie werden im Umfang von Fr. 480.00 (Gebühren) A.________ auferlegt und gehen im Übrigen\n(Fr. 1’007.05 Auslagen) zulasten des Staates.\n\n3. Die Kosten von Fr. 480.00 sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung an das Amt für Justizvollzug (Postcheckkonto Nr. PC 60-25608-1, IBAN CH 08 0900 0000 6002\n5608 1) zu bezahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung zur\nFolge.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zulasten\ndes Staates.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft\n(1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft\n(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nVersand 4. Dezember 2024 amu\n"}