{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-10_2024-12-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4b906cbffb04c885edc72e957ca2869"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2024-10_2024-12-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2024_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bbc0cd11eb60629dc0a576fc5029a79e44903515716e9d963c36bd9fb56114fb15322952c348f9d082195a4b8e50bf66ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bbc0cd11eb60629dc0a576fc5029a79e44903515716e9d963c36bd9fb56114fb15322952c348f9d082195a4b8e50bf66ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2024_10", "Checksum": "55bfd2b4cf878cd879c0dcd942a73911"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2024 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.12.2024 GPR 2024 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. 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September 2024, SU 2024 7567);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 2. August 2024 fiel\nA.________ (nachfolgend Beschuldigter) am Samstag, 6. Juli 2024, 02:45 Uhr,\nauf der Autobahn A3 in Richtung Pfäffikon einer Polizeipatrouille wegen\nunsicherer Fahrweise auf, indem er Schlangenlinien innerhalb der Fahrbahn\nfuhr und ruckartige Lenkbewegungen machte. Anlässlich der Kontrolle an der\nSeedammstrasse in Hurden stellte die Polizei beim Beschuldigte Auffälligkeiten\nfest, insbesondere Schläfrigkeit, Distanzlosigkeit, eine leicht verzögerte\nReaktion, verkürzte Zeitwahrnehmung, verwaschene Aussprache, unsicheren\nGang sowie Gleichgewichtsstörungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug,\nweshalb eine Blut- und Urinprobe angeordnet wurde (U-act. 8.1.01). Das\npharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der\nUniversität Zürich vom 26. Juli 2024 ergab, dass im Ereigniszeitpunkt keine\nVerminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol, Betäubungsmittel oder\nMedikamentenwirkstoffe vorlag (U-act. 11.1.02). Mit Verfügung vom\n19. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen\nden Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,\nqualifzierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) ein\nunter Vormerknahme, dass betreffend Verletzung der Verkehrsregeln\n(Art. 90 Abs. 1 SVG) mit gleichem Datum ein separater Strafbefehl ergeht. Die\nKosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren von Fr. 480.00 und den\nAuslagen von Fr. 1’007.05, total Fr. 1’487.05 wurden dem Beschuldigten\nauferlegt; eine Entschädigung bzw. Genugtuung wurde nicht ausgerichtet\n(angefocht. Einstellungsverfügung Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4).\n\nb) Gegen die Auferlegung der Auslagen von Fr. 1’007.05 erhob der\nBeschuldigte am 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht\n(KG-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 beantragte die\nStaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Nach\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nZustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten ging keine\nweitere Eingabe ein (KG-act. 4).\n\n2. a) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei\nEinstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung\ndes Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO,\nArt. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in\nder Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es\ntreffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer\nVerdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden,\nwenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf\nsich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene\nUmstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).\n\nb) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auferlegung der\nAuslagen von Fr. 1’007.05 (bestehend aus Fr. 787.05 Kosten des IRM für die\nBlut- und Urinanalyse und Fr. 220.00 Kosten des Spitals Lachen für die\nAlkoholprobe; KG-act.1 S. 1; KG-act. 3 mit Hinweis auf U-act. 18.1.03 und\n18.1.04). Die übrige Kostenregelung betreffend die Auferlegung der Gebühr von\nFr. 480.00 focht der Beschwerdeführer nicht an, indem er erklärte, seine Beschwerde richte sich nur gegen die Auslagen von Fr. 1’007.05 und nicht gegen\ndie übrigen Kosten (vgl. auch KG-act. 1 S. 1 und 2). Somit ist die Kostenauflage\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbetreffend die Gebühr als unangefochten geblieben in Rechtskraft erwachsen\nund im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen.\n\nc) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den Personenwagen mit\ndem Kontrollschild ZH xx auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich in unsicherer Fahrweise gelenkt. Zudem habe er Aus- und Auffallerscheinungen gezeigt, weshalb die Polizei zulässigerweise den Verdacht gehabt habe, er habe\nunter dem Einfluss von Medikamenten und/oder Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt. Mithin habe er das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen\nFahrens in fahrunfähigem Zustand rechtswidrig und schuldhaft verursacht\n(angefocht. Verfügung E. 4).\n\n"}