Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Zusätzlich wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 900.00 werden den Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung auferlegt.