106 Abs. 3 ZPO). Solidarische Haftung ist u.a. bei einfacher Streitgenossenschaft möglich, sofern gegen die verschiedenen Streitgenossen keine unterschiedlichen Urteile ergehen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 106 ZPO N 10). Die Streitgenossenschaft der Gesuchsteller sowie der Gesuchsgegner wurde in der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) bereits bejaht (E. 2.e). Vorliegend sind dieselben Parteien aufgrund desselben Sachverhalts betroffen, sodass ebenfalls Streitgenossenschaften vorliegen. Den Gesuchsgegnern sind demnach die Kostenfolgen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen;-