Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für das rund zwölfseitige Gesuch (KG-act. 1) erscheint angesichts der einfachen Streitsache, die sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht klar war, unter Berücksichtigung der aufgrund der breit geführten Internetkampagne und der schweren Vorwürfe grossen Bedeutung der Angelegenheit für die Gesuchsteller, eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).