6. Das Vollstreckungsgesuch ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnern aufzuerlegen und haben die Gesuchsgegner die Gesuchsteller zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsteller reichten keine Honorarnote ein, weshalb das Honorar gestützt auf den Gebührentarif für Rechtsanwälte ermessensweise festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (ZK2 2016 13 vom 2. Mai 2016, E. 5; ZK2 2013 104 vom 17. März 2014, E. 7.c; ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3.c.aa;