Betrages eine Frist bis am Freitag, 22. März 2024, angemessen. Zuständig zur Eintreibung der Ordnungsbusse ist das Gericht, das die Busse verhängte (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 426), weshalb die Kantonsgerichtskasse diese einzutreiben hat. 5. Die Gesuchsteller beantragen die Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den fortgesetzten Widerhandlungsfall. Als Anlass für diesen Antrag führen sie die vollumfängliche Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots an (KG-act. 1, S. 5).