In Gutheissung des Gesuchs ist den Gesuchsgegnern für den Verstoss gegen die Anordnungen in Dispositivziffer 1 der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 androhungsgemäss eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) aufzuerlegen. In der Praxis wird der unterlegenen Partei für die Zahlung der Ordnungsbusse eine Zahlungsfrist gewährt (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 426). Vorliegend erscheint angesichts des nicht unwesentlichen Kantonsgericht Schwyz 11