Folglich ist nachgewiesen, dass die Gesuchsgegner die Website H.________.org bis am 9. August 2023 nicht gelöscht haben. Zudem ist einer Timeline auf dieser Website ein Eintrag vom 31. Juli 2023 zu entnehmen (KG-act. 1/2, S. 13) und auf einer anderen Zeitachse beginnt ein weiterer Eintrag mit dem Wortlaut “since then until August 2023 today…” (KG-act. 1/3, S. 13 mit der Internetadresse oben rechts und dem Datum unten rechts). Der Inhalt der Website wurde somit bis im August 2023 ergänzt. Gemäss weiteren Ausdrucken existierten die Webseiten H.________.org (KG-act. 1/3;