Mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wurde den Gesuchsgegnern für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Die Ordnungsbusse wird erst bei Nichtbefolgung der richterlichen Anordnungen auf Antrag der obsiegenden Partei ausgesprochen. Die Beweislast für die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Ordnungsbusse trägt die obsiegende Partei (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 424 f.). Kantonsgericht Schwyz 10