4. Den Gesuchsgegnern wurde mit der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen seit der Zustellung der Verfügung gewährt, um die Anordnungen gemäss Ziffer 1 umzusetzen. Im Unterlassungsfall wurde ihnen eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht (Dispositivziffer 2, KG-act. 5, GPR 2023 3). Mit der Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wurde den Gesuchsgegnern für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.