2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) erwuchs im November 2023 unangefochten in Rechtskraft. Die Gesuchsgegner holten die eingeschrieben versandte Verfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) nicht ab, obwohl sie mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen mussten (KG-act. 30-32, GPR 2023 3), weshalb sie spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 10. Oktober 2023 als zugestellt galt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Eröffnung der zu vollstreckenden Verfügung ist demnach rechtmässig. Schliesslich sind auch die Parteien gemäss den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 dieselben wie im vorliegenden Gesuch.