Die Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 25. Mai 2023 konnte den Gesuchsgegnern am 26. Mai 2023 mit eingeschriebener Sendung zugestellt werden. Gegen diese Verfügung bestand kein Rechtsmittel (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 265 ZPO N 32). Die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom Kantonsgericht Schwyz 8