c) Der Hauptprozess wurde mit Klage vom 15. November 2023 beim Kantonsgericht Schwyz eingeleitet (KG-act. 1, ZK1 2023 40). Das Verfahren ist noch rechtshängig, sodass die vorsorglichen Massnahmen weiterhin bestehen (vgl. Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 267 ZPO N 3.a). Die Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnahmen wurde nicht aufgeschoben. Die Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 25. Mai 2023 konnte den Gesuchsgegnern am 26. Mai 2023 mit eingeschriebener Sendung zugestellt werden.