341 ZPO N 3). Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids sind die materiellen Einwendungsmöglichkeiten auf echte Noven beschränkt (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 212). Zulässig sind insbesondere die Einwendungen der Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).