Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Zu klären ist namentlich, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, ob dieser formell rechtskräftig ist, ob die Vollstreckung nicht aufgeschoben oder die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, ob der Entscheid den Parteien gehörig eröffnet wurde, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt, und ob die Parteien des Vollstreckungsverfahrens mit denjenigen des Erkenntnisverfahrens identisch sind (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO,