GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.c). Die sachliche Zuständigkeit für die Streitigkeit nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00 sowie zufolge Kompetenzattraktion auch für die aus dem gleichen Lebensvorgang geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen lag beim Kantonsgericht als einziger kantonaler Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR; GPR 2023, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.d). Über die vorsorglichen Massnahmen konnte präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG).