3. Die Gesuchsteller beantragen einerseits die Vollstreckung der mit den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 angedrohten Ordnungsbusse sowie andererseits die Ergänzung dieser Verfügung mit einer weiteren Vollstreckungsmassnahme (Strafandrohung nach Art. 292 StGB).