Betrag von CHF 96’000.- – auszufällen sowie die Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den fortgesetzten Widerhandlungsfall zu ergänzen. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Antragsgegner. Den Gesuchsgegnern wurde eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 verweigerte die Annahme der Sendung (KG-act. 4), weshalb diese zur Kenntnis zugestellt wurde (KG-act. 5). Innert Frist ging keine Gesuchsantwort ein.