2. Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht. Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) Folgendes: