{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-8_2024-02-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dafdded39127090cab6595bb847d2ecc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-8_2024-02-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4fb1143a0faf3a8f2e0a8c0a299518cc42b62640b592b76df619ebfb6d4e1e0bb371b2acc3a902700a5e206e42e76a0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4fb1143a0faf3a8f2e0a8c0a299518cc42b62640b592b76df619ebfb6d4e1e0bb371b2acc3a902700a5e206e42e76a0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_8", "Checksum": "da3a283b2f04e7b99e811cbfb31d1475"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2023 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:44:10", "Checksum": "325fe6e24c751382d927392b3d1df764", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\nb) Das Vollstreckungsgericht kann mehrere Massnahmen miteinander verbinden (Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4). Es ist\nauch möglich, vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeord-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nneten Massnahmen nicht zum Ziel führten (Staehelin, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 15). Trotz der angedrohten\nTages-Ordnungsbusse kamen die Gesuchsgegner den Anweisungen in den\nVerfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 über einen längeren\nZeitraum nicht nach und fügten den Internetseiten sogar noch weitere gegen\ndiese Verfügungen verstossende Inhalte hinzu (KG-act. 1/2 und 1/3, je S. 13;\ns.o. E. 4). Auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren widersetzten sie sich\ndurch Verweigerung der gerichtlichen Zustellung (KG-act. 4, 5) und Nichteinreichen einer Stellungnahme (vgl. KG-act. 2). Angesichts des umfangreichen\nInhalts auf zahlreichen Internetseiten und in verschiedenen Sozialen Medien\nerscheint deshalb die beantragte zusätzliche Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB notwendig und verhältnismässig. Die Strafandrohung\nnach Art. 292 StGB kann sich – im Gegensatz zur Ordnungsbusse nach\nArt. 343 Abs. 1 lit. b ZPO – nur an natürliche Personen richten (Zinsli, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343 N 15), weshalb sie den Gesuchsgegnern\n1 und 2, nicht jedoch der Gesuchsgegnerin 3, anzudrohen ist. Das Gesuch ist\ninsofern gutzuheissen.\n\n6. Das Vollstreckungsgesuch ist vollumfänglich gutzuheissen.\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnern\naufzuerlegen und haben die Gesuchsgegner die Gesuchsteller zu\nentschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsteller reichten keine\nHonorarnote ein, weshalb das Honorar gestützt auf den Gebührentarif für\nRechtsanwälte ermessensweise festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA).\nDer schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine\nKostennote einzuholen (ZK2 2016 13 vom 2. Mai 2016, E. 5; ZK2 2013 104\nvom 17. März 2014, E. 7.c; ZK1 2012 6 vom 11. Dezember 2012, E. 3.c.aa;\nZK2 2013 24 vom 5. September 2013, E. 8.a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom\n22. Februar 2011, E. 5.2). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nFr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA). Für das rund zwölfseitige Gesuch\n(KG-act. 1) erscheint angesichts der einfachen Streitsache, die sowohl in\ntatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht klar war, unter Berücksichtigung der\naufgrund der breit geführten Internetkampagne und der schweren Vorwürfe\ngrossen Bedeutung der Angelegenheit für die Gesuchsteller, eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt\ndas Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Solidarische Haftung ist u.a. bei einfacher Streitgenossenschaft möglich, sofern gegen die verschiedenen Streitgenossen keine unterschiedlichen Urteile ergehen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 106 ZPO N 10). Die Streitgenossenschaft der Gesuchsteller sowie der Gesuchsgegner wurde in der Verfügung vom 2. Oktober\n2023 (GPR 2023 3) bereits bejaht (E. 2.e). Vorliegend sind dieselben Parteien\naufgrund desselben Sachverhalts betroffen, sodass ebenfalls Streitgenossenschaften vorliegen. Den Gesuchsgegnern sind demnach die Kostenfolgen\nunter solidarischer Haftung aufzuerlegen;-\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs haben die Gesuchsgegner\nunter solidarischer Haftbarkeit für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis\nam 13. Dezember 2023 eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187\nTage à Fr. 500.00) zu bezahlen; zahlbar bis spätestens am Freitag,\n22. März 2024, an die Kantonsgerichtskasse.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n2. In Gutheissung des Gesuchs wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom\n2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wie folgt ergänzt (Ergänzung fettgedruckt):\n\nFür den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von\nFr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Zusätzlich wird\nden Gesuchsgegnern 1 und 2 für den Fall der Widerhandlung gegen\ndie Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 900.00 werden den Gesuchsgegner\nunter solidarischer Haftung auferlegt.\n\n4. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die\nGesuchsteller mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu\nentschädigen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30’500.00.\n\n"}