{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-8_2024-02-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dafdded39127090cab6595bb847d2ecc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-8_2024-02-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4fb1143a0faf3a8f2e0a8c0a299518cc42b62640b592b76df619ebfb6d4e1e0bb371b2acc3a902700a5e206e42e76a0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4fb1143a0faf3a8f2e0a8c0a299518cc42b62640b592b76df619ebfb6d4e1e0bb371b2acc3a902700a5e206e42e76a0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_8", "Checksum": "da3a283b2f04e7b99e811cbfb31d1475"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2023 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:44:10", "Checksum": "325fe6e24c751382d927392b3d1df764", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\nAus den soeben aufgeführten Anordnungen lässt sich der Gegenstand der\nVollstreckung ableiten. Die namentlich aufgeführten Websites sind genau bezeichnet und der in den Sozialen Medien zu löschende Inhalt ist mit zahlreichen Schlagworten hinreichend bestimmt. Auch der Inhalt der zu unterlassenden Äusserungen ist mit der Umschreibung des Themenkomplexes und den\naufgeführten Schlagworten genau umschrieben. Der im Zusammenhang mit\ngrafischen Darstellungen und Icons zu unterlassende Text sowie das bildlich\naufgeführte Icon sind eindeutig identifizierbar. Folglich geht der Gegenstand\nder Vollstreckung klar aus den zu vollstreckenden Verfügungen hervor.\n\ne) Die Gesuchsgegner reichten keine Gesuchsantwort ein (vgl. KG-act. 2,\n5), sodass keine Einwendungen bestehen und solche ebenso wenig\naktenmässig erstellt sind. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der\nVerfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) sind\nerfüllt.\n\n4. Den Gesuchsgegnern wurde mit der superprovisorischen Verfügung\nvom 25. Mai 2023 eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen seit der\nZustellung der Verfügung gewährt, um die Anordnungen gemäss Ziffer 1\numzusetzen. Im Unterlassungsfall wurde ihnen eine Ordnungsbusse von\nFr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten\nAnordnungen angedroht (Dispositivziffer 2, KG-act. 5, GPR 2023 3). Mit der\nVerfügung vom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) wurde den Gesuchsgegnern\nfür den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. Die Ordnungsbusse wird erst bei Nichtbefolgung der richterlichen Anordnungen auf Antrag der obsiegenden Partei ausgesprochen. Die\nBeweislast für die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Ordnungsbusse trägt die obsiegende Partei (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der\nSchweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 424 f.).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDie Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 erfolgte am 26. Mai 2023\n(KG-act. 1/1). Die vierzehntägige Frist zur Umsetzung der Anordnungen lief\ndemnach am 9. Juni 2023 ab. Am 9. August 2023 war die Internetseite\nH.________.org mit diversen Inhalten immer noch abrufbar (KG-act. 1/2 mit\ndem Datum oben links und der Internetadresse unten links). Ausserdem wird\nauf die weiteren Seiten in den Sozialen Medien verwiesen, deren Löschung in\nder superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 (und der Verfügung\nvom 2. Oktober 2023) angeordnet wurde (KG-act. 1/2, S. 19). Folglich ist\nnachgewiesen, dass die Gesuchsgegner die Website H.________.org bis am\n9. August 2023 nicht gelöscht haben. Zudem ist einer Timeline auf dieser\nWebsite ein Eintrag vom 31. Juli 2023 zu entnehmen (KG-act. 1/2, S. 13) und\nauf einer anderen Zeitachse beginnt ein weiterer Eintrag mit dem Wortlaut\n“since then until August 2023 today…” (KG-act. 1/3, S. 13 mit der Internetadresse oben rechts und dem Datum unten rechts). Der Inhalt der Website\nwurde somit bis im August 2023 ergänzt. Gemäss weiteren Ausdrucken existierten die Webseiten H.________.org (KG-act. 1/3; Internetadresse oben\nrechts und Datum unten rechts) und I.________.com (KG-act. 1/4 mit Internetadresse oben rechts und Datum unten rechts) auch am 13. Dezember\n2023 weiterhin mit denselben Inhalten. Die Gesuchsteller konnten damit\nglaubhaft machen, dass die Gesuchsgegner bis am 13. Dezember 2023 gegen Dispositivziffer 1 der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober\n2023 verstiessen.\n\nIn Gutheissung des Gesuchs ist den Gesuchsgegnern für den Verstoss gegen\ndie Anordnungen in Dispositivziffer 1 der Verfügungen vom 25. Mai 2023 und\nvom 2. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 androhungsgemäss eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187\nTage à Fr. 500.00) aufzuerlegen. In der Praxis wird der unterlegenen Partei\nfür die Zahlung der Ordnungsbusse eine Zahlungsfrist gewährt (Huber, Die\nVollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen\n2016, Rz. 426). Vorliegend erscheint angesichts des nicht unwesentlichen\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nBetrages eine Frist bis am Freitag, 22. März 2024, angemessen. Zuständig\nzur Eintreibung der Ordnungsbusse ist das Gericht, das die Busse verhängte\n(Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO,\nZürich/St. Gallen 2016, Rz. 426), weshalb die Kantonsgerichtskasse diese\neinzutreiben hat.\n\n5. Die Gesuchsteller beantragen die Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den fortgesetzten\nWiderhandlungsfall. Als Anlass für diesen Antrag führen sie die vollumfängliche Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots an (KG-act. 1, S. 5).\n\na) Die in Art. 343 Abs. 1 ZPO aufgezählten Massnahmen sind abschliessend umschrieben (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,\nArt. 343 ZPO N 15). Welche Vollstreckungsmassnahmen im Einzelfall zur Anwendung gelangen, entscheidet das Massnahmengericht von Amtes wegen\n(Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 267 ZPO N 2). Bei der\nWahl der Vollstreckungsmassnahme hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 343\nZPO N 4). Demgemäss wurde in der Verfügung vom 2. Oktober 2023 die\nStrafandrohung nach Art. 292 StGB aufgrund der verfügten Tages-\nOrdnungsbusse und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes\nals nicht notwendig befunden (E. 5.b).\n\n"}