{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-8_2024-02-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dafdded39127090cab6595bb847d2ecc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-8_2024-02-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4fb1143a0faf3a8f2e0a8c0a299518cc42b62640b592b76df619ebfb6d4e1e0bb371b2acc3a902700a5e206e42e76a0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e4fb1143a0faf3a8f2e0a8c0a299518cc42b62640b592b76df619ebfb6d4e1e0bb371b2acc3a902700a5e206e42e76a0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_8", "Checksum": "da3a283b2f04e7b99e811cbfb31d1475"}, "Scrapedate": "2025-11-26", "Num": ["GPR 2023 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2011", "Zeit UTC": "26.11.2025 23:44:10", "Checksum": "325fe6e24c751382d927392b3d1df764", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8\nRegeste:\nVollstreckung | Diverses\n\n Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende,\nwahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex\n„K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über\nanaloge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden\nBegriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen:\n„abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“\n(bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).\n\nEbenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem\nText „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:\n\n[Icon]\n\n2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss\nDispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ord-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.\n\n2. Die Gesuchsteller reichten am 18. Dezember 2023 das vorliegend zu\nbeurteilende Gesuch mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 1, GPR 2023 8):\n\n1. Es sei die den Antragsgegnern in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Mai 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen und in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um\nvorsorgliche Massnahmen (GPR 2023 3) angedrohte Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.- pro Tag seit dem 10. Juni 2023\n(15. Tag nach Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 an die\nAntragsgegner) – für die Zeit bis zur Einreichung dieses Antrags\nvon einstweilen 192 Tagen der Nichterfüllung entspricht das einem\nBetrag von CHF 96’000.- – auszufällen sowie die Verfügung vom\n2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB für\nden fortgesetzten Widerhandlungsfall zu ergänzen.\n\n2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Antragsgegner.\n\nDen Gesuchsgegnern wurde eine zehntägige Frist zur Einreichung einer\nStellungnahme gewährt (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 verweigerte die\nAnnahme der Sendung (KG-act. 4), weshalb diese zur Kenntnis zugestellt\nwurde (KG-act. 5). Innert Frist ging keine Gesuchsantwort ein.\n\n3. Die Gesuchsteller beantragen einerseits die Vollstreckung der mit den\nVerfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023 angedrohten\nOrdnungsbusse sowie andererseits die Ergänzung dieser Verfügung mit einer\nweiteren Vollstreckungsmassnahme (Strafandrohung nach Art. 292 StGB).\n\na) Bei vorsorglichen Massnahmen ist das Massnahmengericht zuständig\nfür die Anordnung, den Vollzug und die nachträgliche Anpassung oder\nErgänzung von Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Art. 267 ZPO sowie BGE\n142 III 587 E. 3; Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der\nSchweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 303 f.; Sprecher, in:\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 267 N 1.a). Für das Verfahren betreffend\nvorsorgliche Massnahmen waren die schweizerischen Gerichte am Erfolgsort\nzuständig und es war Schweizer Recht anwendbar (Art. 129 Abs. 1 IPRG,\nArt. 136 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 lit. c IPRG; GPR 2023 3, Verfügung vom\n2. Oktober 2023 E. 2.b). Die örtliche Zuständigkeit befand sich am Sitz\nresp. Wohnsitz der Gesuchsteller in M.________ (vgl. Art. 20 lit. a und 36\nZPO; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.c). Die sachliche\nZuständigkeit für die Streitigkeit nach dem UWG mit einem Streitwert von\nmehr als Fr. 30’000.00 sowie zufolge Kompetenzattraktion auch für die aus\ndem gleichen Lebensvorgang geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen\nlag beim Kantonsgericht als einziger kantonaler Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d\nZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR; GPR 2023, Verfügung vom 2. Oktober 2023\nE. 2.d). Über die vorsorglichen Massnahmen konnte präsidial entschieden\nwerden (§ 40 Abs. 2 JG). Folglich war der Kantonsgerichtspräsident zum\nErlass der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren GPR 2023 3 zuständig,\nweshalb auch für die vorliegende Vollstreckung und Ergänzung der Verfügung\nvom 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) die Zuständigkeit gegeben ist.\n\n"}